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Gebührensatzung

Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Stadtarchivs der Stadt Neuburg a.d. Donau

Die Stadt Neuburg a.d. Donau erläßt aufgrund der Art.1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.4.1993 (BayRS 2024-I-1), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25.7.1998 (GVBl.S.322), Kostengesetz vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 951), Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis - KVz) vom 12. Oktober 2001 (GVBl S. 766, BayRS 2013-1-2-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. November 2008 (GVBl S. 861) folgende Satzung:

§ 1

Kostenpflicht und Fälligkeit
Für die Inanspruchnahme des Stadtarchivs erhebt die Stadt Neuburg a.d. Donau Gebühren und Auslagen.

§ 2

Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer die Leistungen des Stadtarchivs in Anspruch nimmt. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3

Höhe der Gebühren

  1. Für die Vorlage oder Versendung von Archivgut und archivischen Hilfsmitteln, die Erteilung mündlicher und schriftlicher Fachauskünfte, die Erstellung von Gutachten oder für sonstige Tätigkeiten betragen die Gebühren bei Beanspruchung:
    1. einer wissenschaftlichen Fachkraft: 30,00 € (je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand)
    2. einer Fachkraft des gehobenen Dienstes: 25,00 € (je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand)
    3. einer Verwaltungskraft: 18,00 € (je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand)
  2. für Druckwerke:
    1. bei einer Auflage bis 2000 Stück je Abbildung bei einmaliger Nutzung- 15,00 € (schwarz-weiß) bzw. 30,00 € (farbig), bei unbeschränkter Nutzung 30,00 € (schwarz-weiß) bzw. 60,00 €;
      bei einer Auflage von mehr als 2000 Stück bei einmaliger Nutzung 30,00 € (schwarz-weiß) bzw. 60,00 € (farbig), bei unbeschränkter Nutzung 60,00 € (schwarz-weiß) bzw. 120,00 € (farbig);
    2. für die Verarbeitung mittels elektronischer Speichermedien 100,00 € (schwarz- weiß) bzw. 200,00 €  (farbig)

§ 4

Auslagen

  1. Neben den Gebühren nach § 3 Abs. 1 und 2 werden Auslagen erhoben:
    1. für die Anfertigung von Reproduktionen:
      • Bürokopien je Seite: DIN A 4: 0,50 €
      • DIN A 3: 1,00 €
      • Kopien aus Konvoluten/Folioformat: 1,00 €
      • Scan / Ausdruck Filmscanner DIN A 4 (nur durch Personal): 1,00 €
      • Erstellung einer Daten-CD ROM: 3,00 €
    2.  für die Ausstellung von Beglaubigungen aus Personenstandsunterlagen : 10,00 €
    3. fotografische Reproduktionen werden von einem Fachbetrieb angefertigt, die Kosten in Rechnung gestellt;
    4. die Benutzung von Digitalkameras ohne Blitz ist in Fällen nichtkommerzieller Nutzung erlaubt.
    5. für Reisekosten nach den Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle;
    6. für sonstige Auslagen, soweit sie durch die Benutzung des Archivgutes oder die Bearbeitung durch das Archivpersonal veranlaßt sind.

§ 5

Fälligkeit, Vorschüsse

  1. Die Gebühren und Auslagen werden mit dem Tätigwerden des Stadtarchivs fällig.
  2. Das Stadtarchiv kann angemessene Vorschüsse auf die Benutzungsgebühren und Auslagen verlangen.

§ 6

Gebührenbefreiung

  1. Gebühren nach § 3 werden nicht erhoben
    1. für nachweisbar wissenschaftliche, heimatkundliche und unterrichtliche Zwecke,
    2. für Auskünfte und Nachforschungen, die den Nachweis eines versorgungsrechtlichen Anspruchs zum Ziel haben.
    3. für Amtshilfeersuchen kommunaler und staatlicher Behörden, öffentliche Körper- schaften und andere der Öffentlichkeit dienende Einrichtungen, wenn für die Befreiung der Gebührenpflicht Gegenseitigkeit besteht,
    4. für Auskunftserteilung ohne Inanspruchnahme von Archivalien und archivischen Hilfsmitteln
  2. Bei Publikationen zu wissenschaftlichen, heimatkundlichen und unterrichtlichen Zwecken und einer Auflage bis 1000 Stück kann von der Erhebung einer Gebühr für die Reproduktionserlaubnis abgesehen werden.

§ 7

Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Neuburg a.d. Donau, den 22.04.2009

Dr. Bernhard Gmehling
Oberbürgermeister

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