Gebührensatzung
Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Stadtarchivs der Stadt Neuburg a.d. Donau
Die Stadt Neuburg a.d. Donau erläßt aufgrund der Art.1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.4.1993 (BayRS 2024-I-1), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25.7.1998 (GVBl.S.322), Kostengesetz vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 951), Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis - KVz) vom 12. Oktober 2001 (GVBl S. 766, BayRS 2013-1-2-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. November 2008 (GVBl S. 861) folgende Satzung:
§ 1
Kostenpflicht und Fälligkeit
Für die Inanspruchnahme des Stadtarchivs erhebt die Stadt Neuburg a.d. Donau Gebühren und Auslagen.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer die Leistungen des Stadtarchivs in Anspruch nimmt. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3
Höhe der Gebühren
- Für die Vorlage oder Versendung von Archivgut und archivischen Hilfsmitteln, die Erteilung mündlicher und schriftlicher Fachauskünfte, die Erstellung von Gutachten oder für sonstige Tätigkeiten betragen die Gebühren bei Beanspruchung:
- einer wissenschaftlichen Fachkraft: 30,00 € (je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand)
- einer Fachkraft des gehobenen Dienstes: 25,00 € (je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand)
- einer Verwaltungskraft: 18,00 € (je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand)
- für Druckwerke:
- bei einer Auflage bis 2000 Stück je Abbildung bei einmaliger Nutzung- 15,00 € (schwarz-weiß) bzw. 30,00 € (farbig), bei unbeschränkter Nutzung 30,00 € (schwarz-weiß) bzw. 60,00 €;
bei einer Auflage von mehr als 2000 Stück bei einmaliger Nutzung 30,00 € (schwarz-weiß) bzw. 60,00 € (farbig), bei unbeschränkter Nutzung 60,00 € (schwarz-weiß) bzw. 120,00 € (farbig); - für die Verarbeitung mittels elektronischer Speichermedien 100,00 € (schwarz- weiß) bzw. 200,00 € (farbig)
§ 4
Auslagen
- Neben den Gebühren nach § 3 Abs. 1 und 2 werden Auslagen erhoben:
- für die Anfertigung von Reproduktionen:
- Bürokopien je Seite: DIN A 4: 0,50 €
- DIN A 3: 1,00 €
- Kopien aus Konvoluten/Folioformat: 1,00 €
- Scan / Ausdruck Filmscanner DIN A 4 (nur durch Personal): 1,00 €
- Erstellung einer Daten-CD ROM: 3,00 €
- für die Ausstellung von Beglaubigungen aus Personenstandsunterlagen : 10,00 €
- fotografische Reproduktionen werden von einem Fachbetrieb angefertigt, die Kosten in Rechnung gestellt;
- die Benutzung von Digitalkameras ohne Blitz ist in Fällen nichtkommerzieller Nutzung erlaubt.
- für Reisekosten nach den Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle;
- für sonstige Auslagen, soweit sie durch die Benutzung des Archivgutes oder die Bearbeitung durch das Archivpersonal veranlaßt sind.
§ 5
Fälligkeit, Vorschüsse
- Die Gebühren und Auslagen werden mit dem Tätigwerden des Stadtarchivs fällig.
- Das Stadtarchiv kann angemessene Vorschüsse auf die Benutzungsgebühren und Auslagen verlangen.
§ 6
Gebührenbefreiung
- Gebühren nach § 3 werden nicht erhoben
- für nachweisbar wissenschaftliche, heimatkundliche und unterrichtliche Zwecke,
- für Auskünfte und Nachforschungen, die den Nachweis eines versorgungsrechtlichen Anspruchs zum Ziel haben.
- für Amtshilfeersuchen kommunaler und staatlicher Behörden, öffentliche Körper- schaften und andere der Öffentlichkeit dienende Einrichtungen, wenn für die Befreiung der Gebührenpflicht Gegenseitigkeit besteht,
- für Auskunftserteilung ohne Inanspruchnahme von Archivalien und archivischen Hilfsmitteln
- Bei Publikationen zu wissenschaftlichen, heimatkundlichen und unterrichtlichen Zwecken und einer Auflage bis 1000 Stück kann von der Erhebung einer Gebühr für die Reproduktionserlaubnis abgesehen werden.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Neuburg a.d. Donau, den 22.04.2009
Dr. Bernhard Gmehling
Oberbürgermeister

