Parkausweis Handwerker

Handwerksbetriebe, die zur Leistungserbringung beim Kunden zwingend auf ein Kraftfahrzeug unmittelbar am Einsatzort angewiesen sind, können auf Antrag von bestimmten Vorschriften der StVO über das Halten und Parken befreit werden. Als Handwerker können– vorbehaltlich der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – diejenigen angesehen werden, deren Tätigkeit in den Anlagen A und B zur Handwerksordnung aufgeführt ist, sowie diejenige, die eine zu den dort genannten Berufen inhaltlich vergleichbare Tätigkeit ausüben (zum Beispiel Wartungsdienste oder Bedienstete von Firmen, die Großgeräte installieren). 

Bei der Parkerleichterung handelt es sich nicht um eine berufsgruppenspezifische Regelung, die ein lediglich nach allgemeinen Kriterien – hier die Ausübung eines Handwerks oder einer vergleichbaren Tätigkeit – abzugrenzendes Tätigkeitsfeld privilegiert. Vielmehr handelt es sich um eine auf konkrete Einzeltätigkeiten beschränkte Ausnahme. Mit der Regelung soll sichergestellt werden, dass Umstände, die eine effektive Leistungserbringung außergewöhnlich erschweren oder gar verhindern, nicht entstehen. 

Die Anzahl der Genehmigungsplaketten ist seit Jahren ansteigend. Mittlerweile ist ein Ausmaß erreicht, das mit verkehrsrechtlichen Grundsätzen nicht mehr in Einklang gebracht werden kann. Daher wurden die Ermessensrichtlinien bezüglich der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen geändert.

Die Ausnahmegenehmigungen können nur für bestimmte Fahrzeuge erteilt werden. Der Antrag kann nur durch die Firma selbst, nicht durch einzelne Mitarbeiter gestellt werden. Das Fahrzeug bzw. Die Fahrzeuge, für die die Ausnahmegenehmigung beantragt wird, muss bzw. müssen auf die Firma als Fahrzeughalter zugelassen sein. 

Vorzulegen sind

  • Antrag
  • Kfz-Schein

Hinweise

  • Die Genehmigung darf nicht zum Abstellen des Fahrzeugs vor dem Betriebssitz oder dessen Nahbereich verwendet werden (Dauerparken). Hierzu kann die Jahresparkerlaubnis beantragt werden.
  • Als Service- und Werkstattfahrzeug können nur Fahrzeuge anerkannt werden, die durch ihre Bauart oder Ausstattung als solche zu erkennen sind. Ausgeschlossen sind reine Personenkraftwagen, Cabrios, Sportwagen und Oldtimer.
  • Die Ausnahmegenehmigung beschränkt sich auf Fälle, in denen das Kraftfahrzeug zwingend am Einsatzort abgestellt werden muss und in zumutbarer Entfernung kein anderer Parkraum zur Verfügung steht (zum Beispiel Stellplatzmöglichkeit auf Grundstücken beim Kunden).
  • Zur Wahrnehmung von Ortsterminen, bei Besichtigungen, zur Bauaufsicht und ähnlichen Tätigkeiten sowie bei privaten Fahrten darf die Ausnahmegenehmigung nicht genutzt werden. 
  • Die Genehmigung wird kostenpflichtig widerrufen, wenn Missbrauch festgestellt wird.

Kosten

Erstausstellung: 60 Euro pro Jahr
Änderungen, Zweitschriften, etc. unter dem laufenden Jahr: 10,20 Euro

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