FAQs E-Fahrzeuge
Seit dem 1. April 2025 dürfen elektrisch betriebene Fahrzeuge auf öffentlichen Parkplätzen in Bayern bis zu drei Stunden kostenlos parken. Die in diesem Zusammenhang am häufigsten gestellten Fragen (FAQs) werden im Folgenden beantwortet.
Für welche Elektro-Fahrzeuge kann man ein sog. „E-Kennzeichen“ beantragen?
Eine Beantragung ist nur für bestimmte elektrisch betriebene Fahrzeuge (reine Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge), möglich, die die Anforderungen des EmoG (Elektromobilitätsgesetz) erfüllen. Details ergeben sich aus folgender Leistungsbeschreibung: Beantragung eines E-Kennzeichens
Welche Fahrzeuge dürfen kostenfrei parken?
Kostenfrei parken dürfen ausschließlich elektrisch betriebene Fahrzeuge, die nach § 4 des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) mit einem sog. „E-Kennzeichen“ gekennzeichnet sind. Das E-Kennzeichen ist daran zu erkennen, dass das allerletzte Zeichen im Kennzeichen immer der Buchstabe „E“ ist. Für elektrisch betriebene Fahrzeuge, die nicht mit einem E-Kennzeichen versehen sind, müssen Parkgebühren entrichtet werden (auch wenn sie theoretisch die Voraussetzungen für ein sog. E-Kennzeichen erfüllen würden).
Darf man auch mit ausländischen Elektro-Fahrzeugen kostenfrei parken?
Auch ausländische Elektro-Fahrzeuge können von der Regelung profitieren. Voraussetzung hierfür ist, dass diese über ein dort erteiltes Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge oder eine entsprechende dort erteilte Plakette verfügen. Alternativ kann auf Antrag durch die Zulassungsbehörden und andere berechtigte Stellen eine Plakette nach Anlage 3 zur Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV; siehe FZV 2023) zugeteilt werden, die an der Rückseite des Fahrzeugs gut sichtbar anzubringen ist, wenn das Fahrzeug den geforderten technischen Anforderungen des Elektromobilitätsgesetzes entspricht.
Wo darf ich mit meinem Elektro-Fahrzeug kostenfrei parken?
Auf allen öffentlichen Parkflächen, auf denen ansonsten Parkgebühren nach der Straßenverkehrs-Ordnung entrichtet werden müssen, darf kostenfrei geparkt werden. Auf privatrechtlich betriebenen Parkplätzen gilt die Befreiung hingegen nicht. Um zu erkennen, ob es sich um einen Parkplatz mit Parkraumbewirtschaftung nach der Straßenverkehrs-Ordnung oder einen privatrechtlichen Parkplatz handelt, ist es ratsam, den Aushang am Parkscheinautomaten zu lesen. Dort steht, ob ein elektrisch betriebenes Fahrzeug von den Parkgebühren befreit ist und was ggf. zu beachten ist (bspw. Parkscheibe auslegen oder kostenloses Parkticket ziehen).
Ab wann gilt die Regelung zum kostenfreien Parken für Elektro-Fahrzeuge?
Die Regelung trat zum 1. April 2025 in Kraft.
Gilt die Regelung zum kostenfreien Parken für Elektro-Fahrzeuge in ganz Bayern?
Die Regelung gilt in ganz Bayern.
Was muss ich beim Parken beachten?
Zunächst sind die allgemeinen Parkregelungen vor Ort zu beachten. Etwaige geltende Parkverbote gelten natürlich trotz der allgemeinen Gebührenbefreiung. Soweit etwa eine zulässige Höchstparkdauer zu beachten ist, gilt diese ebenso für alle Fahrzeuge und darf auch von elektrisch betriebenen Fahrzeugen nicht überschritten werden. Sollte die maximal erlaubte Zeit zum Parken also unter drei Stunden liegen, wird sie durch die Gebührenbefreiung nicht außer Kraft gesetzt bzw. verlängert. Außerdem sind bspw. auch Haltverbote oder das Freihalten von Behindertenparkplätzen, Feuerwehrzufahren etc. zu beachten. Als Nachweis genügt das Auslegen der Parkscheibe (auch elektronische) oder die Nutzung anderer vor Ort vorhandener Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit. Das kann die Nutzung von elektronischen Einrichtungen wie beispielsweise das „Handy-Parken“ (Parkticket bspw. über eine Handyapp) oder das Ziehen eines kostenlosen Parkscheins am Parkscheinautomaten sein. Es ist ratsam, immer den Aushang am Parkscheinautomaten zu lesen. Dort steht auch, ob ein elektrisch betriebenes Fahrzeug von den Parkgebühren befreit ist und was ggf. zu tun ist (bspw. Parkscheibe auslegen oder kostenloses Parkticket ziehen).
Darf ich auch länger als drei Stunden parken?
Wer länger als drei Stunden parken möchte, muss für die zusätzliche Parkzeit die normale Parkgebühr entrichten. Erfolgt dies nicht, passiert dasselbe als wenn mit einem anderen Fahrzeug die (mit einem Parkschein gelöste) Parkdauer überschritten wird. Das heißt, je nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls muss mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld gerechnet werden. Darüber hinaus können falsch parkende Fahrzeuge in bestimmten Fällen auch abgeschleppt werden.
Woran erkenne ich einen öffentlichen Parkplatz?
Ein öffentlicher Parkplatz ist in der Regel an dem rechteckigen Verkehrszeichen in blauer Farbe und mit einem weißen „P“ darauf zu erkennen (Zeichen 314 der StVO).
Manchmal wird dieses Verkehrszeichen aber auch von privaten Parkplatzbetreibern als Zeichen genutzt. Es ist daher ratsam, zusätzlich immer auch den Aushang am Parkscheinautomaten zu lesen. Dort steht auch, ob ein elektrisch betriebenes Fahrzeug von den Parkgebühren befreit ist.
Woher weiß ich, ob eine Höchstparkdauer oder andere Einschränkungen zu beachten sind?

Einschränkungen können mit sog. „Zusatzzeichen“ vorgegeben werden. Damit kann zum Beispiel eine Höchstparkdauer vorgegeben werden. Die Einschränkungen sind zu beachten.
Das Bild zeigt ein Beispiel für ein Zusatzzeichen. Hier darf längstens für zwei Stunden geparkt werden. Zusätzlich muss die Parkscheibe verwendet werden, um die Parkdauer zu dokumentieren und kontrollieren zu können.
Darf ich auch in Parkhäusern kostenfrei parken?
Parkhäuser werden in der Regel privat betrieben. Für solche privat betriebenen Parkhäuser gilt die Gebührenbefreiung nicht. Private Betreiber von Parkhäusern können aber eigene ähnliche kostenfreie Parkregelungen treffen. Es ist ratsam, sich vor Ort zu informieren.
Gilt das kostenfreie Parken auch für Wanderparkplätze?

Die Parkgebührenbefreiung gilt auch für öffentliche Wanderparkplätze. Ein öffentlicher Wanderparkplatz ist in der Regel an dem rechteckigen Verkehrszeichen in blauer Farbe mit einem weißen „P“ und dem Symbolbild von zwei wandernden Personen darauf zu erkennen (Zeichen 317 der StVO).
Manchmal wird dieses Verkehrszeichen aber auch von privaten Parkplatzbetreibern als Zeichen genutzt. Es ist daher ratsam, zusätzlich immer auch den Aushang am Parkscheinautomaten zu lesen. Dort steht auch, ob ein elektrisch betriebenes Fahrzeug von den Parkgebühren befreit ist.
Darf ich auch auf Supermarkt-Parkplätzen für drei Stunden kostenlos parken, ohne dort einzukaufen?
Auf privat betriebenen Supermarkt-Parkplätzen darf mit allen Fahrzeugen ohne einzukaufen nur geparkt werden, wenn dies der Betreiber des Parkplatzes ausdrücklich in seinen AGBs erlaubt und z. B. per Beschilderung oder Aushang ersichtlich ist. Entsprechend verhält es sich bei gebührenpflichtigen SupermarktParkplätzen. Die Parkgebührenbefreiung gilt hier nicht.
Warum dürfen Elektro-Fahrzeuge kostenlos parken?
Um die Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge zu fördern, hat der Bund das Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz – EmoG) geschaffen. Damit handelt es sich um eine vom Gesetzgeber vorgenommene Ausnahme von der Grundausrichtung des Straßenverkehrsrechts, das grundsätzlich alle Verkehrsteilnehmer gleichbehandelt. Um den Klimaschutz zu verbessern, einen Beitrag zur Luftreinhaltung im städtischen Raum zu leisten und den Fahrzeuglärm zu verringern bedarf es nunmehr neuer Anreize, um die Elektromobilität zu fördern. Statt Verbote sollen Anreize geschaffen werden. Durch die Gewährung einer kostenlosen Parkzeit von bis zu 3 Stunden für die mit einem „E-Kennzeichen“ betriebenen Fahrzeuge wird ein Beitrag zur Erreichung der genannten Ziele geleistet. Es wird ein Impuls gesetzt, um dem Umstiegs-Prozess auf elektrisch betriebene Fahrzeuge zu beschleunigen und einen neuen Schub zu geben.
Gerade die Städte als zentrale Orte mit überörtlichen Verflechtungen sind von intensiven Lebens- und Wirtschaftsbeziehungen geprägt, so dass Nutzeranreize beim Parken für typisch städtische Erledigungen hier besonders wirksam sein können. Einerseits soll das kostenlose Parken durch die zeitliche Beschränkung möglichst vielen Fahrzeugführern ermöglicht werden. Andererseits soll ein Impuls gesetzt werden, dort wo kein ausreichender Parkraum besteht, elektrisch betriebene Fahrzeuge zu nutzen.
Gilt die Parkerleichterung für Elektro-Fahrzeuge das ganze Jahr über und rund um die Uhr?
Ja. Örtlich vorgesehene Einschränkungen, wie eine vor Ort geltende Höchstparkdauer, sind jedoch zu beachten.