Bekanntmachungen und Amtsblätter

Satzungen und Verordnungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der öffentlichen Bekanntmachung. Darüber hinaus sind auch Ausschreibungen zu veröffentlichen. Hier finden Sie die Öffentlichen Bekanntmachungen und Ausschreibungen der Großen Kreisstadt Neuburg an der Donau.

Das Amtsblatt entsteht in Zusammenarbeit mit dem Landkreis Neuburg-Schrobenhausen und beinhaltet alle gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen der Großen Kreisstadt Neuburg an der Donau. Das Blatt erscheint im wöchentlichen Rhythmus immer mittwochs und ist über die Internetseite des Landkreises abrufbar. Dort ist auch ein Amtsblatt-Archiv eingerichtet.
PFC (Per- und polyfluorierte Chemikalien) Was sind PFC? PFC ist eine Abkürzung für per- und polyfluorierte Chemikalien – auch bekannt als PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) oder PFT (perfluorierte Tenside). Diese Stoffgruppe umfasst mehr als 3000 verschiedene Stoffe. PFC kommen nicht natürlich vor. Chemisch gesehen bestehen die organischen Verbindungen aus Kohlenstoffketten verschiedener Längen, bei denen die Wasserstoffatome vollständig (perfluoriert) oder teilweise (polyfluoriert) durch Fluoratome ersetzt sind. Am häufigsten werden perfluorierte Carbon- und Sulfonsäuren sowie deren Vorläuferverbindungen verwendet. Als Vorläuferverbindungen werden Stoffe bezeichnet, die zu diesen persistenten perfluorierten Stoffen abgebaut werden können. Aufgrund unterschiedlicher chemischer Eigenschaften werden PFC in langkettige und kurzkettige PFC unterteilt. Als kurzkettige PFC gelten beispielsweise perfluorierte Carbon- und Sulfonsäuren (sowie entsprechende Vorläuferverbindungen) mit weniger als sieben beziehungsweise sechs perfluorierten Kohlenstoffatomen. (Quelle: Umweltbundesamt)
Das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt hat das Überschwemmungsgebiet im Polder Riedensheim ermittelt und in Kartenform dargestellt. Die vorläufige Sicherung wurde mit nachfolgender Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Neuburg-Schrobenhausen am 08.07.2015 rechtskräftig: Die Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre, insbesondere das Hochwasserereignis im Juni 2013 haben gezeigt, dass es wichtig ist, aktiv vorzusorgen, um Hochwasserschäden zu minimieren. Eine Voraussetzung dafür ist, die Gebiete zu ermitteln, die bei Hochwasser voraussichtlich überschwemmt werden. Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) verpflichtet deshalb die Wasserwirtschaftsämter, die Überschwemmungsgebiete in Bayern zu ermitteln und zu kartieren (Art. 46 Abs. 1 BayWG). Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind die Länder auch verpflichtet die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete festzusetzen. Noch nicht festgesetzte Gebiete sind vorläufig zu sichern. Für den gesteuerten Flutpolder Riedensheim im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen wurde das Überschwemmungsgebiet berechnet und im Übersichtsplan dargestellt. Die bei einer gezielten Flutung überschwemmten Flächen sind in der Übersichtskarte im Maßstab M = 1:30.000 blau eingefasst. Die Übersichtskarte sowie zwei Detailkarten im Maßstab M = 1:25.000 und M = 1:5.000 können in der Stadt Neuburg a. d. Donau täglich während der üblichen Dienstzeiten im Amtsgebäude Harmonie, Amt für Abwasserbeseitigung und Hochwasserschutz, Zimmer Nr. 203, sowie im Internet unter www.iug.bayern.de eingesehen werden. Mit der Bekanntmachung gelten die als Überschwemmungsgebiet dargestellten Flächen (grün schraffiert) als vorläufig gesicherte Gebiete. Damit sind folgende Rechtswirkungen verbunden: Im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet ist gemäß Art. 78 Abs. 1 WHG die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften und die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs. untersagt. Dies gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind. Die in § 78 Abs. 1, Satz 1, Nrn. 3 – 9 WHG genannten Maßnahmen werden von dem Verbot ausgenommen, soweit dem weder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Die vorläufige Sicherung ist Grundlage für weitere Entscheidungen des Landratsamtes Neuburg-Schrobenhausen über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes durch Rechtsverordnung. Die vorläufige Sicherung endet, sobald die Rechtsverordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes in Kraft tritt oder das Festsetzungsverfahren eingestellt wird. Sie endet spätestens nach Ablauf von fünf Jahren. Im begründeten Einzelfall kann die Frist vom Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen höchstens um zwei weitere Jahre verlängert werden (vgl. hierzu Art. 47 Abs. 3 BayWG). Das durch Rechtsverordnung vom 15.03.1979 durch die Regierung von Oberbayern festgesetzte und in der Detailkarte (M = 1:5.000) entsprechend angegebene Überschwemmungsgebiet der Donau (blau schraffiert) bleibt von der vorläufigen Sicherung unberührt. Für dieses Gebiet gelten insbesondere die Festsetzungen der Rechtsverordnung und die Ge- und Verbote nach § 78 WHG. Weitere Informationen: Alle ermittelten und festgesetzten Überschwemmungsgebiete werden im Internet unter der Adresse www.lfu.bayern.de/wasser/fachinformationen/iueg/index.htm im „Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiete in Bayern“ für die Öffentlichkeit dokumentiert. Dort sind auch weitere Informationen über Überschwemmungsgebiete sowie rechtliche Grundlagen und Hinweise zum Festsetzungsverfahren enthalten.   Große Kreisstadt Neuburg an der Donau, 28.07.2015 Dr. Gmehling
Oberbürgermeister
Für allgemeine Fragen zu Aufstiegserlaubnissen, Zulassungswesen, Modellflugzeugen oder unbemannten Luftfahrtsystemen oder den Aufstieg von Luftballonen erhalten Sie Auskunft beim: Luftamt Südbayern
Telefon 089 2176-2523 Für Fragen zum Betrieb im Luftraum Neuburg an der Donau oder Manching stehen zur Verfügung: Taktisches Luftwaffengeschwader 74 Neuburg
Telefon 08431 643-2702 oder Wehrtechnische Dienststelle 61 Manching
Telefon 08459 80-2221
Die Förderkulisse Herdenschutz Wolf (Förderkulisse Zäune) wurde um folgende Gemeinden erweitert: Landkreis Neuburg-Schrobenhausen: Neuburg a. d. Donau Bergheim Rennertshofen Der Grund für die Ausweitung sind insgesamt 3 Wolfsnachweise und 2 sehr wahrscheinliche Wolfshinweise unweit Eichstätt zwischen Mai und Oktober. In allen oben erwähnten Gemeinden ist ab sofort eine Antragstellung im Rahmen des Förderprogramms "Investition Herdenschutz Wolf" möglich. Ergänzende Informationen sowie Fragen und Antworten zum Herdenschutz stehen im Internet unter folgenden Links zur Verfügung: www.stmelf.bayern.de/landwirtschaft/tier/244101/index.php www.stmelf.bayern.de/agrarpolitik/foerderung/244077/index.php www.lfl.bayern.de/herdenschutz/ Ansprechpartner ist bzw. Hilfestellung bei einer möglichen Beantragung bietet das AELF Pfaffenhofen/Ilm. Hans Rockermeier: Telefon 08441 8675215
Die neue Grundsteuer in Bayern – Alle Informationen kompakt!
Die Heilig-Geist-Bürgerspitalstiftung beabsichtigt, das Eigenjagdrevier in der Gemarkung Hütting ab 01. April 2023 für die Dauer von 9 Jahren neu zu verpachten. Die jagdbare Fläche beträgt ca. 156 ha. Davon sind ca. 144 ha Wald- und ca.12 ha Feldfläche. Es wird auf die Anlage 1 (Lageplan) verwiesen. Bewerbungsbogen und Lageplan für das Eigenjagdrevier liegen als Anlagen bei. Als Mindestangebot wird für Wald/Gehölz 11,90 € je ha und Feld/Verkehr/Sonstiges 4,75 € je ha (jeweils zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer) festgelegt. Eine Änderung der Flächengrößen ist nach Fortschreibung des Jagdkatasters möglich. Zur Erreichung waldbaulicher Verjüngungsziele wird von der Verpächterin besonderer Wert auf einen angepassten Rehwildbestand gelegt. Es wird mit dem Jagdpächter eine Roba (Rehwildbewirtschaftung ohne behördlichen Abschussplan nach § 34 Abs. 2 JWMG) zum 1. April 2023 bis 31. März 2032 abgeschlossen. Um eine geeignete Roba zu erstellen, ist es Aufgabe der Pachtbewerber, im Zuge der Bewerbung Vorschläge für die Gesamtabschusszahl und ob nach Alter und / oder Geschlecht des Tieres aufgeteilt werden soll, einzureichen. Pachtbewerber, die die Voraussetzungen nach dem Jagd- und Wildtiermanagement (JWMG) für ein Jagdpachtverhältnis erfüllen, können sich bis einschließlich 17. Februar 2023 (Ausschlussfrist) schriftlich bei der Stadt Neuburg an der Donau, Amalienstraße A 54, Kämmerei, 86633 Neuburg an der Donau unter Beifügung des vollständig ausgefüllten Bewerbungsbogens bewerben. Formlose und nicht fristgerecht eingegangene Bewerbungen können nicht berücksichtigt werden. Die Verpächterin behält sich die Zuschlagserteilung vor und ist nicht zur Zuschlagserteilung verpflichtet. Die Vergabe ist nicht an das Höchstgebot gebunden. Es erfolgt eine freihändige Vergabe. Für Rückfragen steht Ihnen die Verpächterin per E-Mail unter liegenschaften@neuburg-donau.de zur Verfügung. Downloads
Neubau einer Lagerhalle für die Stadtgärtnerei Leistung: Bauhaupt- und Stahlbauarbeiten

Verwaltung

Postanschrift

Postfach 17 40
86622 Neuburg an der Donau

Hausanschrift

Karlsplatz A 12 (Rathaus)
Amalienstraße A 54 (Harmonie)
86633 Neuburg an der Donau


08431 55-0
08431 55-329
stadt@neuburg-donau.de
Sicheres Kontaktformular

Publikumsverkehr

Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag:
8 Uhr – 12 Uhr

Mittwoch:
7:30 Uhr – 13 Uhr und 14 Uhr – 18 Uhr

und nach Vereinbarung

Bürgerbüro im Bücherturm

Montag – Freitag
8:15 Uhr – 12:45 Uhr