Reinhaltung öffentlicher Straßen

Nach der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen sind die Anlieger der öffentlichen Straßen verpflichtet, die Geh- und Radwege sowie die Fahrbahn bis zur Mittellinie im Bereich ihres Grundstückes (= Reinigungsfläche) sauberzuhalten. An jedem Wochenende muss die sogenannte Reinigungsfläche gekehrt, ggf. von Unrat aller Art gereinigt sowie von Gras und Unkraut befreit werden. Bei Regen- oder Tauwetter ist darauf zu achten, dass das Regen- oder Tauwasser ungehindert in den Abflussrinnen und Kanaleinlaufschächten abfließen kann. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Straßenreinigungspflichten nicht erfüllt, kann mit einer Geldbuße von bis zu 500 Euro belegt werden.

Die Stadt Neuburg an der Donau weist die Straßenanlieger außerdem darauf hin, dass nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz Sträucher und Hecken nicht in den öffentlichen Verkehrsraum – das gilt auch für den Gehwegbereich – hineinragen dürfen. Hecken, Büsche und Bäume sollten auf die Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden. Die Straßenanlieger haben außerdem sicherzustellen, dass Verkehrszeichen durch Anpflanzungen nicht verdeckt werden. Soweit Straßenanlieger ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, ist die Stadt Neuburg an der Donau gezwungen, auf Kosten der Anlieger den öffentlichen Verkehrsraum freizuschneiden.

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