Parkausweis Schwerbehinderte

Es werden Ausnahmegenehmigungen für behinderte Menschen zur Inanspruchnahme von Parkerleichterung erteilt. Den Ausweis erhalten Schwerbehinderte mit dem Eintrag der Merkmale "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder "Bl" (Blind) im Schwerbehindertenausweis oder versorgungsärztliche (nicht: hausärztliche) Feststellung durch das Zentrum Bayer Familie und Soziales.
Die Stadt Neuburg an der Donau ist an die medizinisch-fachliche Beurteilung durch das Zentrum Bayer Familie und Soziales gebunden. Wir haben keine Möglichkeit, von dieser Bewertung abzuweichen oder eigene Einstufungen zum Grad der Behinderung vorzunehmen. Die Geltungsdauer der Behindertenparkausweise und der zugehörigen Ausnahmegenehmigung ist auf höchstens fünf Jahre befristet, auch wenn der Schwerbehindertenausweis selbst auf längere Dauer oder unbefristet ausgestellt ist.

Wer kann einen internationalen blauen Parkausweis erhalten?

Folgende Personen können einen internationalen blauen Parkausweis erhalten:
1. Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG)
2. Blinde (Merkzeichen Bl)
3. Contergan-Geschädigte (d. h. Personen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie) und Personen mit vergleichbaren Beeinträchtigungen (z. B. Amputation beider Arme)

Wer kann einen orangefarbenen Parkausweis erhalten?

Folgende Personen können einen orangefarbenen Parkausweis erhalten:
1. Personen mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa mit Einzel-GdB 60.
2. Personen mit Doppelstoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung nach außen) mit Einzel-GdB 70.

Welche Bewandtnis hat es mit dem dunkelblauen Parkausweis mit Vermerk „nur BY“?

Dieser Parkausweis wird nicht mehr ausgegeben. Er beruhte auf einer bayerischen Sonderregelung. Personen mit diesem Parkausweis können jetzt beim ZBFS die Zuerkennung des Merkzeichens aG beantragen. Sie erhalten dann nach Ausstellung des Merkzeichens aG einen internationalen blauen Parkausweis.

Umfang der Parkerleichterungen

  • Parken bis zu drei Stunden im eingeschränkten Halteverbot (Zeichen 286, 290 StVO). Für bestimmte Haltverbotsstrecken kann eine längere Parkzeit genehmigt werden. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben.
  • Überschreitung der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO)
  • Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, die durch Zeichen 314 "Parkplatz" oder Zeichen 315 "Parken auf Gehwegen" gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist
  • Parken während der Ladezeit in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist
  • Parken an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und ohne zeitliche Begrenzung
  • Parken auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden
  • Parken in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern

Die höchstzulässige Parkdauer beträgt 24 Stunden.

Mit dem EU-Parkausweis darf auch an ausgewiesenen Parkplätzen für Schwerbehinderte (Zeichen 314 oder 315 mit dem Zusatzzeichen "Rollstuhlfahrersymbol") – unter Beachtung vorhandener zeitlicher Beschränkungen – geparkt werden.

Antragstellung

Der Antrag für Schwerbehinderte mit Hauptwohnsitz in Neuburg an der Donau kann durch die behinderte Person selbst oder durch eine bevollmächtigte Person schriftlich oder persönlich gestellt werden.   

Vorzulegen sind

  • Antrag
  • der Schwerbehindertenausweis des ZBFS (die eingetragenen Merkzeichen müssen deutlich erkennbar sein)
  • Feststellungs- bzw. Einstufungsbescheid oder eine Bescheinigung des ZBFS über das Vorliegen der Voraussetzungen für den jeweiligen Parkausweis, die nicht aus dem Schwerbehindertenausweis ersichtlich sind und bei Antragstellung durch einen Bevollmächtigten eine entsprechende Vollmacht
  • für den EU-Ausweis wird außerdem ein Lichtbild (35 x 45 mm, ohne Kopfbedeckung im Halbprofil) benötigt.

Die Unterlagen müssen Sie im Original vorlegen oder eine Kopie einreichen.

Wichtige Regelungen

  • Der Schwerbehindertenausweis ist nicht zum Parken berechtigt hierfür muss bei der Behörde ein Schwerbehindertenparkausweis beantragt werden 
  • Es spielt keine Rolle, wer der Fahrer ist – der Parkausweis für Behinderte ist an den Inhaber gebunden, nicht an das Fahrzeug.
  • In zumutbarer Entfernung dürfen keine anderweitigen Parkmöglichkeiten bestehen, um die Sonderregelungen in Anspruch zu nehmen (ausgenommen davon natürlich der sog. Schwerbehindertenparkplatz).
  • Die maximale Parkdauer beträgt im Regelfall 24 Stunden.
  • Die Nutzung des Parkausweises, ohne den Inhaber zu befördern, ist eine missbräuchliche Handlung und kann bei Wiederholungen sogar zur Einziehung des Ausweises führen! Davon abgesehen ist sie schlicht unsozial.
  • Die Nutzung des Parkausweises, um den Inhaber abzusetzen oder von einem Ort abzuholen, ist hingegen legitim und entspricht dem Zweck seiner Bestimmung.
  • Der Parkausweis für Behinderte muss immer gut sichtbar im Windschutzscheibenbereich ausliegen.
  • Ausschließlich der blaue Parkausweis berechtigt zu o.g. Ausnahmen. Der Schwerbehindertenausweis ist nicht ausreichend.
  • Kopien des Parkausweises für Behinderte können als Urkundenfälschung mit empfindlichen Strafen geahndet werden.

Kosten

Gebühren: kostenfrei

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