Soziales
Befreiung von den Rundfunkgebühren
Folgende Sozialleistungen befreien Sie von der Rundfunkbeitragspflicht
- Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, einschließlich Leistungen nach § 22 Sozialgesetzbuch (SGB) II
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (3. Kapitel) sowie nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) (§§ 27a oder 27d)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII)
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Blindenhilfe (§ 72 SGB XII sowie nach § 27d BVG)
- Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften (Landespflegegeldgesetze)
- Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) (§ 267 Abs. 1)
- Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (7. Kapitel) oder Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG
Befreien lassen können sich außerdem
- Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit ein Freibetrag zuerkannt wird (§ 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c LAG)
- Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung in einer stationären Einrichtung leben (§ 45 SGB VIII)
Die Befreiung von den Rundfunkgebühren fällt in den Zuständigkeitsbereich von ARD und ZDF.