Abscheideanlagen

In § 16 der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt Neuburg an der Donau (Entwässerungssatzung EWS) sind Regelungen zu Abscheidern getroffen.

§ 16 Abscheider

(1) Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten (zum Beispiel Benzin, Öle oder Fette) mit abgeschwemmt werden können, ist das Abwasser über die in der Grundstücksentwässerungsanlage eingebauten Leichtflüssigkeits- bzw. Fettabscheider abzuleiten. Die Abscheider sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und regelmäßig zu warten. Die Stadt kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Eigenkontrolle, Wartung, Entleerung und Generalinspektion verlangen. Das Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen.

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