Abgeschlossenheitsbescheinigung

Die Aufteilung von Gebäuden in Sonder- bzw. Teileigentum kann nur auf einen schriftlichen Antrag erfolgen. Es wird eine Bescheinigung durch die Bauverwaltung ausgestellt, in der erklärt wird, dass die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume in sich abgeschlossen sind. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz ist zwingende Voraussetzung dafür, dass Sondereigentum an Wohnungen oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen ins Grundbuch eingetragen werden kann.

Weitere Informationen

  • Abgeschlossen sind nur Wohnungen, die u. a. durch feste Wände und Decken baulich vollkommen von fremden Wohnungen und anderen Räumen getrennt (d. h. abgeschlossen) sind.
  • Wohnungs- und Teileigentum müssen einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem gemeinschaftlichen Treppenhaus oder einem Vorraum haben.
  • Innerhalb einer jeden Wohnung muss sich eine Küche bzw. Kochgelegenheit, ein eigenes WC und ein Bad bzw. eine Dusche befinden.
  • Anteile an Grundstücken (zum Beispiel ebenerdige Terrassen, Gartenanteile, ebenerdige Stellplätze, etc.) können nie Gegenstand einer Abgeschlossenheitsbescheinigung sein. Dies wird notariell über Sondernutzungsrechte geregelt. Bitte verzichten Sie auf entsprechende Eintragungen in den Antragsunterlagen.

Notwendige Unterlagen

  • Ausgefülltes Formular "Abgeschlossenheitsbescheinigung"
  • Pläne in dreifacher Ausfertigung
  1. amtlicher Lageplan M 1 : 1000 (neuester Stand)
  2. Aufteilungspläne M 1 : 100 mit Darstellung aller Grundrisse, Ansichten und Schnitte (auch von Garagen, Nebengebäuden, Spitzboden usw.)
  3. eindeutige Kennzeichnung aller Einheiten durch Nummerierung (1, 2, ... ) und jeweilige Nutzung

Entstehende Kosten

Für die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird eine Gebühr von 75 Euro je Sondereigentum erhoben.

Informationen des BayernPortals

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