Freistellungsverfahren

Unter bestimmten Voraussetzungen benötigen bauliche Anlagen, die keine Sonderbauten nach Art. 2 Abs. 4 Bayerische Bauordnung (BayBO) sind, keine Baugenehmigung.

Bauliche Anlagen ohne Baugenehmigung

  • Sie liegen im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (d. h. einem Bebauungsplan, der mindestens Festsetzungen enthält über Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen) oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans,
  • sie widersprechen den Festsetzungen des Bebauungplans und etwaigen örtlichen Bauvorschriften (zum Beispiel einer Gestaltungssatzung) nicht, sind also ohne Ausnahmen und Befreiungen zulässig,
  • die Erschließung ist gesichert, 
  • die Gemeinde erklärt nicht innerhalb eines Monats nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen, dass ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren notwendig ist oder beantragt eine vorläufige Untersagung. Die Gemeinde kann auch schon früher dem Bauherrn schriftlich mitteilen, dass sie kein Genehmigungsverfahren verlangt und keine Untersagung beantragen wird.

Dafür, dass diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen und dass bei der Ausführung des Bauvorhabens alle zu beachtenden Vorschriften eingehalten werden, ist der Bauherr gemeinsam mit den von ihm am Bau Beteiligten (zum Beispiel dem Entwurfsverfasser) verantwortlich. Spätestens gleichzeitig mit der Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde muss der Bauherr die betroffenen Nachbarn über das Bauvorhaben informieren. Für das Genehmigungsfreistellungsverfahren sind die erforderlichen Unterlagen (u. a. Antrag auf Genehmigungsfreistellung, Baubeschreibung, Lageplan, Bauzeichnungen) bei der Stadt Neuburg an der Donau einnzureichen. Der Antrag muss vom Antragsteller und von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (Architekt, Bauingenieur oder bei kleineren Bauvorhaben – insbesondere Ein- und Zweifamilienhäuser – auch Handwerksmeister des Bau- und Zimmererfachs und staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Bautechnik) unterschrieben sein.

Die Stadt Neuburg an der Donau hat dann einen Monat Zeit, ein Genehmigungsverfahren zu verlangen oder eine Untersagung zu beantragen. Geschieht das nicht, darf der Bauherr mit dem Bau beginnen. Er ist dennoch verantwortlich, dass alle Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung vorliegen und die öffentlich-rechtlichen Vorschriften auch tatsächlich eingehalten werden.

Erforderliche Unterlagen

Neben dem amtlich vorgeschriebenen Antragsformular sind bei der Einreichung im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Maßgabe der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) entsprechende Unterlagen beizufügen. Auch wenn keine förmliche Baugenehmigung erteilt wird, müssen die eingereichten Unterlagen dieselben Anforderungen wie bei einem Bauantrag erfüllen.

Geltungsdauer

Will der Bauherr mit der Bauausführung mehr als vier Jahre, nachdem die Bauausführung aufgrund des Genehmigungsfreistellungsverfahrens zulässig geworden ist, beginnen, muss er erneut das Freistellungsverfahren durchlaufen.

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