Lagerfeuer

Hinweise zur Beachtung bei der Abhaltung eines Lagerfeuers

  • Die Abhaltung eines Lagerfeuers (unverwahrtes Feuer im Freien) soll bei der Gemeinde angezeigt werden.
  • Unverwahrtes Feuer darf im Freien nur dann entzündet werden, wenn hierdurch für die Umgebung keine Brandgefahr entstehen kann.
  • Von Gebäuden mit geschlossenen Umfassungen, die ganz oder teilweise aus brennbarem Material bestehen, muss das Feuer mindestens fünf Meter – vom Dachvorsprung ab gemessen – entfernt sein.
  • Von Gebäuden, die offene Umfassungen haben und in denen keine leicht entzündbaren Stoffe verwahrt sind, muss das Feuer mindestens zehn Meter entfernt sein.
  • Von leicht entzündbaren Stoffen, insbesondere von Ernteerzeugnissen und von Reisig ist das Feuer mindestens 100 Meter entfernt zu halten.
  • Unverwahrtes Feuer ist ständig unter Aufsicht zu halten. Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen.
  • Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.
  • Die Anzeige bei der Stadt Neuburg an der Donau (in der das Feuer abgehalten wird) soll schriftlich bei uns erstattet werden. Der Zweck des Feuers muss nicht genannt werden. Genaue Angaben über Ort und Zeit des Entzündens sowie über die Person des Anzeigepflichtigen sind jedoch notwendig.
  • Die Anzeige ist der Stadt Neuburg rechtzeitig zu erstatten, sodass diese die Möglichkeit hat, zu prüfen, ob Bedenken aus Gründen des Brandschutzes bestehen. Die Gemeinde muss sicherstellen, dass die Feuerwehr unverzüglich über die Abhaltung eines Lagerfeuers (nach Eintritt der Dunkelheit) unterrichtet wird. Es entstehen durch die Anzeige bei der Stadtverwaltung keine Kosten.
  • Geeignete Löschmittel sind bereitzuhalten.

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