Wohnsitz (An-, Um- und Abmeldung)

Anmeldung und Ummeldung

Bei Bezug einer Wohnung sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde oder Stadt) anzumelden.  Dies gilt auch bei einem Umzug innerhalb Ihrer Gemeinde oder Stadt.

Ein selbst vorausgefülltes An- und Ummeldeformular ist nur mitzubringen, wenn Sie nicht persönlich bei unserer Behörde vorsprechen oder die An- und Ummeldung durch eine vertretende Person mit Vollmacht vorgenommen wird, zu Unterschreiben ist wie auf Ihrem Ausweisdokument. Vorzusprechen ist außerdem mit dem Personalausweis, dem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatzpapier sowie der Bestätigung Ihres Wohnungsgebers oder bei Eigentum einen Eigentumsnachweis inkl. selbst ausgefüllter Wohnungsgeberbestätigung.

Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen sollen einen gemeinsamen Meldeschein verwenden; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen die Anmeldung vornimmt jedoch sind alle vorhandenen Personalausweis, dem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatzpapier mitzubringen .

Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr müssen von ihrem gesetzlichen Vertreter angemeldet werden die Personalausweis, dem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatzpapier des minderjährigen sind mitzubringen. Wird die Wohnung eines Personensorgeberechtigten bezogen, genügt es, wenn dieser die Anmeldung vornimmt.

Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.

Sofern für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.

Wenn Sie sich nur Ummelden wollen und  eine Wohnung haben, die Sie aufgeben, und eine andere Wohnung im Inland beziehen, genügt es, wenn Sie sich am neuen Wohnort anmelden.

Wenn Sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen anmelden, handeln Sie ordnungswidrig. In diesem Fall können Sie mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden.


Abmeldung

Bei Auszug aus der Wohnung haben Sie die Pflicht, sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde oder Stadt) abzumelden, sofern Sie keine neue Wohnung im Inland beziehen.

Wenn Sie aus Ihrer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen (z. B. bei Wegzug ins Ausland), müssen Sie sich abmelden. Ein selbst vorausgefülltes Abmeldeformular ist nur mitzubringen, wenn Sie nicht persönlich bei unserer Behörde vorsprechen oder die Abmeldung durch eine vertretende Person mit Vollmacht vorgenommen wird, zu Unterschreiben ist wie auf Ihrem Ausweisdokument. Vorzusprechen ist außerdem mit dem Personalausweis, dem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatzpapier.

Wenn Sie eine von mehreren Wohnungen (Nebenwohnungen) aufgeben, müssen Sie die aufgegebene Wohnung abmelden. Die Nebenwohnung ist am Hauptwohnsitz abzumelden (und am Nebenwohnsitz anzumelden).

Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen können ein Abmeldeformular verwenden; es genügt wenn einer der Meldepflichtigen das Formular unterschreibt.

Eine Abmeldung von Amts wegen ist möglich und erfolgt dann, wenn Sie Ihrer Pflicht zur Abmeldung nicht nachgekommen sind.

Wenn Sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen abmelden, handeln Sie ordnungswidrig. In diesem Fall können Sie mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € belegt werden.

Falls Ihr Mieter sich nicht aus der Wohnung abmeldet, können Sie als Wohnungsgeber bei uns Vorsprechen und ein entsprechendes Formular ausfüllen, nach 4 Wochen können wir den Mieter von Amts wegen abmelden.

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