Feuerwerk

Jedes Abbrennen eines Feuerwerkes ist anzeige- oder genehmigungspflichtig, je nach Kategorie des Feuerwerkes und der Fachkunde des durchführenden Personenkreises. Ausnahme hiervon ist das Abbrennen eines Feuerwerkes der Kategorie F2 ("Silvesterfeuerwerk") zum Jahreswechsel, sofern das Abbrennen an den per Ortssatzung zugelassenen Örtlichkeiten und Zeiten erfolgt. Beim Abbrennen von Feuerwerk sind die Anforderungen des Sprengstoffgesetzes (SprengG) zu beachten.

Personen ohne Erlaubnis- oder Befähigungsschein

  • Personen, die nicht im Besitz eines sprengstoffrechtlichen Erlaubnis- oder Befähigungsscheines sind und ein Feuerwerk der Kategorie F2 außerhalb der Silvesterzeit (d. h. in dem Zeitraum vom 2. Januar bis zum 30. Dezember) abbrennen wollen, benötigen hierfür eine Genehmigung der zuständigen Gemeinde. Eine zusätzliche Anzeige beim Gewerbeaufsichtsamt ist nicht erforderlich.
  • Das Abbrennen eines Feuerwerkes der Kategorie F2 im Zeitraum vom 31. Dezember bis zum 1. Januar muss weder angezeigt noch genehmigt werden.

Personen mit Erlaubnis- oder Befähigungsschein

  • Personen, die im Besitz eines sprengstoffrechtlichen Erlaubnis- oder Befähigungsscheines sind, dürfen Feuerwerke der Kategorie F2 ("Silvesterfeuerwerk"), Kategorie F3 (Mittelfeuerwerk) und Kategorie F4 (Großfeuerwerk) das ganze Jahr über abbrennen.

Das Abbrennen eines Feuerwerkes durch Personen mit einem Erlaubnis- oder Befähigungsschein ist anzeigepflichtig. Der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber muss das beabsichtigte Feuerwerk innerhalb vorgegebener Fristen dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt anzeigen. Die Anzeigepflicht bezieht sich auf Feuerwerke der Kategorie F2 auf den Zeitraum vom 2. Januar bis zum 30. Dezember und bei den Kategorien F3 und F4 auf das ganze Jahr. Eine zusätzliche Genehmigung der Gemeinde ist nicht erforderlich. In Theatern und vergleichbaren Einrichtungen sowie in Film- und Fernsehproduktionsstätten dürfen Feuerwerke nur vorgeführt werden, wenn diese vorher gemäß der beabsichtigten Verwendung erprobt wurden. Die Erprobung bedarf der Genehmigung der für den Brandschutz zuständigen Stelle. Für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden oder Besuchern ist weiterhin die Genehmigung der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Stelle erforderlich.

Zuständige Stellen

  • Gemeinde: Genehmigung zum Abbrennen eines Feuerwerkes der Kategorie F2 im Zeitraum vom 2. Januar bis zum 30. Dezember durch Personen, die nicht Inhaber eines sprengstoffrechtlichen Erlaubnis- oder Befähigungsscheines sind
  • Gewerbeaufsichtsamt bei der für den Abbrennort zuständigen Regierung: Anzeige des Abbrennens eines Feuerwerkes durch Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber

Feuerwerke in Theatern, vergleichbaren Einrichtungen, Film- und Fernsehproduktionsstätten

  • Gemeinde: Genehmigung der Erprobung
  • Kreisverwaltungsbehörden: Genehmigung für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden und Publikum

Quelle: www.freistaat.bayern

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