Förderberechtigt sind Privatpersonen, die ihren Hauptwohnsitz in Neuburg haben. Auch Vereine und Stiftungen mit Sitz in Neuburg können einen Förderantrag stellen. Das Gebäude muss sich in der Stadt Neuburg an der Donau befinden. Antragsteller ist der Eigentümer des Gebäudes. Ausgeschlossen sind Hersteller oder Händler von Anlagen oder deren Familienangehörige. Die Bezuschussung ist pro Haushalt und Maßnahme nur einmal zulässig. Die Maßnahmen müssen von einem Fachbetrieb ausgeführt werden. Es werden nur Maßnahmen an Wohn- und Nebengebäuden berücksichtigt. Grundsätzlich sind nur neue Anlagen förderfähig. Eine Doppelförderung von Zuschussprogrammen anderer öffentlicher Haushalte ist von Seiten der Stadt möglich, ausgenommen sind städtische Förderprogramme. Maßnahmen, die bereits durch ein anderes städtisches Förderprogramm bezuschusst werden, werden nicht gefördert. Der Förderantrag ist innerhalb von neun Monaten nach Herstellung der Betriebsbereitschaft bei der Stabsstelle Umwelt und Agenda 21 der Stadt Neuburg an der Donau einzureichen. Dem Antrag sind die Rechnung und die im Antrag genannten Unterlagen beizufügen. Die Vergabe der Fördermittel erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Fördervoraussetzung
Bezuschusst wird eine Energieberatung durch anerkannte, in der Energieeffizienz-Expertenliste der deutschen Energieagentur (dena) gelistete Energieberater für Ein- und Zweifamilienhäuser. Die Beratung muss vor Ort durchgeführt und ein Energieberatungsbericht erstellt werden. Der Energieberatungsbericht muss mindestens aus der Datenaufnahme von Gebäudehülle und Heiztechnik inklusive Fotodokumentation und der Erläuterung von möglichen Maßnahmen bei Gebäudehülle und Heiztechnik inklusive Fördermittelberatung bestehen. Ausgeschlossen von der Förderung sind in der Energieeffizienz-Expertenliste der deutschen Energieagentur (dena) gelistete Energieberater.
Es gilt das Kumulierungsverbot gemäß der Richtlinie für die Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.
Die Förderung von Energieberatungen ist pro Haushalt nur einmal zulässig.
Förderbetrag: 200 Euro
Förderberechtigt sind Privatpersonen, die ihren Hauptwohnsitz in Neuburg haben. Auch Vereine und Stiftungen mit Sitz in Neuburg können einen Förderantrag stellen. Das Gebäude muss sich in der Stadt Neuburg an der Donau befinden. Antragsteller ist der Eigentümer des Gebäudes. Ausgeschlossen sind Hersteller oder Händler von Anlagen oder deren Familienangehörige. Die Bezuschussung ist pro Haushalt und Maßnahme nur einmal zulässig. Die Maßnahmen müssen von einem Fachbetrieb ausgeführt werden. Es werden nur Maßnahmen an Wohn- und Nebengebäuden berücksichtigt. Grundsätzlich sind nur neue Anlagen förderfähig. Eine Doppelförderung von Zuschussprogrammen anderer öffentlicher Haushalte ist von Seiten der Stadt möglich, ausgenommen sind städtische Förderprogramme. Maßnahmen, die bereits durch ein anderes städtisches Förderprogramm bezuschusst werden, werden nicht gefördert. Der Förderantrag ist innerhalb von neun Monaten nach Herstellung der Betriebsbereitschaft bei der Stabsstelle Umwelt und Agenda 21 der Stadt Neuburg an der Donau einzureichen. Dem Antrag sind die Rechnung und die im Antrag genannten Unterlagen beizufügen. Die Vergabe der Fördermittel erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Fördervoraussetzung
Förderfähig sind Photovoltaikanlagen mit Batteriespeicher von 2 kWp bis 30 kWp Modulleistung, wenn diese im Stadtgebiet Neuburg installiert werden. Der Stromspeicher muss gemäß Herstellerangabe eine nutzbare Speicherkapazität von mindestens 4 kWh aufweisen. Ausgeschlossen von der Förderung sind Photovoltaikanlagen auf Freiflächen.
Die Förderung von Photovoltaikanlagen mit Batteriespeicher ist nicht mit Ziffern 1.12.1 und 1.12.2 kumulierbar.
Förderbetrag: 50 Euro je kWp Modulleistung (Gesamtförderbetrag max. 400 Euro)
Förderberechtigt sind Privatpersonen, die ihren Hauptwohnsitz in Neuburg haben. Auch Vereine und Stiftungen mit Sitz in Neuburg können einen Förderantrag stellen. Das Gebäude muss sich in der Stadt Neuburg an der Donau befinden. Antragsteller ist der Eigentümer des Gebäudes. Ausgeschlossen sind Hersteller oder Händler von Anlagen oder deren Familienangehörige. Die Bezuschussung ist pro Haushalt und Maßnahme nur einmal zulässig. Die Maßnahmen müssen von einem Fachbetrieb ausgeführt werden. Es werden nur Maßnahmen an Wohn- und Nebengebäuden berücksichtigt. Grundsätzlich sind nur neue Anlagen förderfähig. Eine Doppelförderung von Zuschussprogrammen anderer öffentlicher Haushalte ist von Seiten der Stadt möglich, ausgenommen sind städtische Förderprogramme. Maßnahmen, die bereits durch ein anderes städtisches Förderprogramm bezuschusst werden, werden nicht gefördert. Der Förderantrag ist innerhalb von neun Monaten nach Herstellung der Betriebsbereitschaft bei der Stabsstelle Umwelt und Agenda 21 der Stadt Neuburg an der Donau einzureichen. Dem Antrag sind die Rechnung und die im Antrag genannten Unterlagen beizufügen. Die Vergabe der Fördermittel erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Fördervoraussetzungen
Förderfähig sind von der Stadt Neuburg an der Donau anerkannte Bürgersolarkraftwerke, die sich im Stadtgebiet befinden. Die Zuwendung wird an die Anteilseigner ab zwei kWp Modulleistung ausbezahlt. Die Förderung der Beteiligung am Bürgersolarkraftwerk ist nicht mit der Förderung von Photovoltaikanlagen mit Batteriespeicher oder mit dem Kombinationsbonus Elektro-Auto kumulierbar.
Förderbetrag: 300 Euro
Wenden Sie sich an die Ansprechpartner der Städtebauförderungsstelle der Großen Kreisstadt Neuburg an der Donau. In einem Vorgespräch wird die Förderfähigkeit einer Maßnahme abgeklärt.
Voraussetzung einer Förderung: Mit den förderfähigen Maßnahmen wurde noch nicht begonnen!
Bund und Land reichen 60 Prozent Fördermittel und die Große Kreisstadt Neuburg an der Donau 40 Prozent aus. Das kommunale Förderprogramm "Programm Stadtgestaltung" in Untersuchungs- bzw. Sanierungsgebieten unterstützt zum Beispiel Fassadensanierungen, Entsiegelungsmaßnahmen, kleinere Wohnumfeldverbesserungen, Begrünungsmaßnahmen, etc.
Sanierungsmaßnahmen steuerlich abschreiben lassen
Erhöhte steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten nach §§ 7 h ff. Einkommenssteuergesetz (EStG) in Sanierungsgebieten können unter bestimmten Voraussetzungen beantragt werden. Vor Beginn der Maßnahmen ist eine Vereinbarung mit der Großen Kreisstadt Neuburg an der Donau über die durchzuführenden Maßnahmen abzuschließen.
Förderberechtigt sind Privatpersonen, die ihren Hauptwohnsitz in Neuburg haben. Auch Vereine und Stiftungen mit Sitz in Neuburg können einen Förderantrag stellen. Das Gebäude muss sich in der Stadt Neuburg an der Donau befinden. Antragsteller ist der Eigentümer des Gebäudes. Ausgeschlossen sind Hersteller oder Händler von Anlagen oder deren Familienangehörige. Die Bezuschussung ist pro Haushalt und Maßnahme nur einmal zulässig. Die Maßnahmen müssen von einem Fachbetrieb ausgeführt werden. Es werden nur Maßnahmen an Wohn- und Nebengebäuden berücksichtigt. Grundsätzlich sind nur neue Anlagen förderfähig. Eine Doppelförderung von Zuschussprogrammen anderer öffentlicher Haushalte ist von Seiten der Stadt möglich, ausgenommen sind städtische Förderprogramme. Maßnahmen, die bereits durch ein anderes städtisches Förderprogramm bezuschusst werden, werden nicht gefördert. Der Förderantrag ist innerhalb von neun Monaten nach Herstellung der Betriebsbereitschaft bei der Stabsstelle Umwelt und Agenda 21 der Stadt Neuburg an der Donau einzureichen. Dem Antrag sind die Rechnung und die im Antrag genannten Unterlagen beizufügen. Die Vergabe der Fördermittel erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Fördervoraussetzung
Fördervoraussetzung ist die Erfüllung der Bewertungskriterien der Zertifizierungsstelle für qualitätsgeprüfte Passivhäuser (Passivhausinstitut Darmstadt):
Jahresheizwärmebedarf maximal 15 kWh/(m²a) oder Heizwärmelast maximal zehn W/m²
Drucktestluftwechsel n50 maximal 0,6 h-1
Die Förderung der Errichtung von Passivhäusern ist nicht mit weiteren Maßnahmen aus dem städtischen Förderprogramm kumulierbar.
Förderbetrag: 3.000 Euro
Förderberechtigt sind Privatpersonen, die ihren Hauptwohnsitz in Neuburg haben. Auch Vereine und Stiftungen mit Sitz in Neuburg können einen Förderantrag stellen. Das Gebäude muss sich in der Stadt Neuburg an der Donau befinden. Antragsteller ist der Eigentümer des Gebäudes. Ausgeschlossen sind Hersteller oder Händler von Anlagen oder deren Familienangehörige. Die Bezuschussung ist pro Haushalt und Maßnahme nur einmal zulässig. Die Maßnahmen müssen von einem Fachbetrieb ausgeführt werden. Es werden nur Maßnahmen an Wohn- und Nebengebäuden berücksichtigt. Grundsätzlich sind nur neue Anlagen förderfähig. Eine Doppelförderung von Zuschussprogrammen anderer öffentlicher Haushalte ist von Seiten der Stadt möglich, ausgenommen sind städtische Förderprogramme. Maßnahmen, die bereits durch ein anderes städtisches Förderprogramm bezuschusst werden, werden nicht gefördert. Der Förderantrag ist innerhalb von neun Monaten nach Herstellung der Betriebsbereitschaft bei der Stabsstelle Umwelt und Agenda 21 der Stadt Neuburg an der Donau einzureichen. Dem Antrag sind die Rechnung und die im Antrag genannten Unterlagen beizufügen. Die Vergabe der Fördermittel erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Fördervoraussetzung
Gefördert wird die Errichtung von Plusenergiehäusern auf Basis eines KfW-Effizienzhauses-40 oder einer besseren Effizienzklasse. Der Jahresertrag des auf dem Grundstück mit Erneuerbaren Energien produzierten Stroms, multipliziert mit dem Primärenergiefaktor für Strom, muss über die Simulationsberechnung den verbleibenden Jahres-Primärenergiebedarf aus dem EnEV-Nachweis um mindestens 1500 kWh/a übersteigen. Die Förderung der Errichtung von Plusenergiehäusern ist nicht mit weiteren Maßnahmen aus dem städtischen Förderprogramm kumulierbar.
Förderbetrag: 3.000 Euro
Förderberechtigt sind Privatpersonen, die ihren Hauptwohnsitz in Neuburg haben. Auch Vereine und Stiftungen mit Sitz in Neuburg können einen Förderantrag stellen. Das Gebäude muss sich in der Stadt Neuburg an der Donau befinden. Antragsteller ist der Eigentümer des Gebäudes. Ausgeschlossen sind Hersteller oder Händler von Anlagen oder deren Familienangehörige. Die Bezuschussung ist pro Haushalt und Maßnahme nur einmal zulässig. Die Maßnahmen müssen von einem Fachbetrieb ausgeführt werden. Es werden nur Maßnahmen an Wohn- und Nebengebäuden berücksichtigt. Grundsätzlich sind nur neue Anlagen förderfähig. Eine Doppelförderung von Zuschussprogrammen anderer öffentlicher Haushalte ist von Seiten der Stadt möglich, ausgenommen sind städtische Förderprogramme. Maßnahmen, die bereits durch ein anderes städtisches Förderprogramm bezuschusst werden, werden nicht gefördert. Der Förderantrag ist innerhalb von neun Monaten nach Herstellung der Betriebsbereitschaft bei der Stabsstelle Umwelt und Agenda 21 der Stadt Neuburg an der Donau einzureichen. Dem Antrag sind die Rechnung und die im Antrag genannten Unterlagen beizufügen. Die Vergabe der Fördermittel erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Fördervoraussetzung
Förderfähig sind automatisch beschickte Kessel zur Verbrennung von Holzpellets und Hackschnitzeln mit einer installierten Nennwärmeleistung von fünf bis 100 Kilowatt, soweit es sich um eine Zentralheizung handelt. Förderfähig sind auch Scheitholzvergaserkessel mit einer installierten Nennwärmeleistung von zehn bis 50 Kilowatt, wenn sie an eine Zentralheizung angeschlossen sind und der Pufferspeicher eine Größe von mindestens 50 Liter pro Kilowatt aufweist. Weitere Förderkriterien bezüglich der Emissionen, des Wirkungsgrades und der Ausschlusskriterien sind den Richtlinien des Förderprogrammes zu entnehmen.
Förderbetrag: 1.000 Euro
Förderberechtigt sind Privatpersonen, die ihren Hauptwohnsitz in Neuburg haben. Auch Vereine und Stiftungen mit Sitz in Neuburg können einen Förderantrag stellen. Das Gebäude muss sich in der Stadt Neuburg an der Donau befinden. Antragsteller ist der Eigentümer der Photovoltaik-Balkonanlage. Ausgeschlossen sind Hersteller oder Händler von Anlagen oder deren Familienangehörige. Die Bezuschussung ist pro Haushalt und Maßnahme nur einmal zulässig. Es werden nur Maßnahmen an Wohn- und Nebengebäuden berücksichtigt. Grundsätzlich sind nur neue Anlagen förderfähig. Eine Doppelförderung von Zuschussprogrammen anderer öffentlicher Haushalte ist von Seiten der Stadt möglich, ausgenommen sind städtische Förderprogramme. Maßnahmen, die bereits durch ein anderes städtisches Förderprogramm bezuschusst werden, werden nicht gefördert. Der Förderantrag ist innerhalb von neun Monaten nach Herstellung der Betriebsbereitschaft bei der Stabsstelle Umwelt und Agenda 21 der Stadt Neuburg an der Donau einzureichen. Dem Antrag sind die Rechnung und die im Antrag genannten Unterlagen beizufügen. Die Vergabe der Fördermittel erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Fördervoraussetzung
Gefördert werden fest installierte, steckerfertige Stromerzeugungsanlagen (Photovoltaik-Balkonanlagen) bis 800 Watt Wechselrichterleistung bestehend aus mindestens zwei Modulen, Wechselrichter, Verkabelung und Stecker.Beim Einsatz in Mietobjekten versichert der Antragssteller, dass das Einverständnis des Vermieters vorliegt. Die Rechnung der Photovoltaik-Balkonanlage muss grundsätzlich auf den Namen des Antragsstellers ausgestellt sein. Bei Sammelbestellungen muss der Rechnungsempfänger förderberechtigter Antragssteller sein.
Förderbetrag: 70 Euro
Förderberechtigt sind Privatpersonen, die ihren Hauptwohnsitz in Neuburg haben. Auch Vereine und Stiftungen mit Sitz in Neuburg können einen Förderantrag stellen. Das Gebäude muss sich in der Stadt Neuburg an der Donau befinden. Antragsteller ist der Eigentümer des Gebäudes. Ausgeschlossen sind Hersteller oder Händler von Anlagen oder deren Familienangehörige. Die Bezuschussung ist pro Haushalt und Maßnahme nur einmal zulässig. Die Maßnahmen müssen von einem Fachbetrieb ausgeführt werden. Es werden nur Maßnahmen an Wohn- und Nebengebäuden berücksichtigt. Grundsätzlich sind nur neue Anlagen förderfähig. Eine Doppelförderung von Zuschussprogrammen anderer öffentlicher Haushalte ist von Seiten der Stadt möglich, ausgenommen sind städtische Förderprogramme. Maßnahmen, die bereits durch ein anderes städtisches Förderprogramm bezuschusst werden, werden nicht gefördert. Der Förderantrag ist innerhalb von neun Monaten nach Herstellung der Betriebsbereitschaft bei der Stabsstelle Umwelt und Agenda 21 der Stadt Neuburg an der Donau einzureichen. Dem Antrag sind die Rechnung und die im Antrag genannten Unterlagen beizufügen. Die Vergabe der Fördermittel erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Die Stadt Neuburg an der Donau fördert den Anschluss an eigenständige Wärmenetze, deren Grundlast-Wärmeversorgung durch eine Hackschnitzelheizung, Pelletsanlage, Scheitholzkesselheizung, Rapsöl-BHKW oder Wärmepumpe erfolgt. Ein Anschluss an die Neuburger Nahwärme der Stadtwerke Neuburg an der Donau wird nicht gefördert. Fördergegenstand ist die Wärmeübergabestation.
Fördervoraussetzung
Die Grundlastversorgung wird mit Erneuerbaren Energien gewährleistet. Die Wärmeübergabestation muss mit einem integrierten, eichfähigen Wärmemengenzähler ausgestattet sein.
Förderbetrag: 300 Euro
Förderberechtigt sind Privatpersonen, die ihren Hauptwohnsitz in Neuburg haben. Auch Vereine und Stiftungen mit Sitz in Neuburg können einen Förderantrag stellen.
Ausgeschlossen sind Hersteller oder Händler von Haushaltsgeräten oder deren Familienangehörige. Die Bezuschussung ist pro Haushalt und Maßnahme nur einmal zulässig. Grundsätzlich sind nur neue Geräte förderfähig. Eine Doppelförderung von Zuschussprogrammen anderer öffentlicher Haushalte ist von Seiten der Stadt möglich, ausgenommen sind städtische Förderprogramme. Maßnahmen, die bereits durch ein anderes städtisches Förderprogramm bezuschusst werden, werden nicht gefördert. Der Förderantrag ist innerhalb von neun Monaten nach Kauf bei der Stabsstelle Umwelt und Agenda 21 der Stadt Neuburg an der Donau einzureichen. Dem Antrag sind die Rechnung und die im Antrag genannten Unterlagen beizufügen. Die Vergabe der Fördermittel erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Fördervoraussetzung
Gefördert wird der Kauf von neuen Kühlgeräten, Gefriergeräten und von Kühl-Gefrier-Kombinationen, von Wäschetrocknern, Waschmaschinen und Geschirrspülern der aktuell auf dem Markt handelsüblichen besten Energieeffizienzklasse des EU-Energielabels. Abweichend von Ziffer 3 kann pro Haushalt je ein Gerät (Kühlgerät, Gefriergerät, Kühl-Gefrier-Kombination, Wäschetrockner, Waschmaschine, Geschirrspüler) gefördert werden. Zuwendungsvoraussetzung bei Kühl-, Gefriergeräten und Kühl-Gefrier-Kombinationen ist die gleichzeitig fachgerechte Entsorgung des Altgerätes. Die Rechnung des Haushaltsgeräts muss grundsätzlich auf den Namen des Antragsstellers ausgestellt sein.
Förderbetrag: 100 Euro
Förderberechtigt sind Privatpersonen, die ihren Hauptwohnsitz in Neuburg haben. Auch Vereine und Stiftungen mit Sitz in Neuburg können einen Förderantrag stellen. Das Gebäude muss sich in der Stadt Neuburg an der Donau befinden. Antragsteller ist der Eigentümer des Gebäudes. Ausgeschlossen sind Hersteller oder Händler von Anlagen oder deren Familienangehörige. Die Bezuschussung ist pro Haushalt und Maßnahme nur einmal zulässig. Die Maßnahmen müssen von einem Fachbetrieb ausgeführt werden. Es werden nur Maßnahmen an Wohn- und Nebengebäuden berücksichtigt. Grundsätzlich sind nur neue Anlagen förderfähig. Eine Doppelförderung von Zuschussprogrammen anderer öffentlicher Haushalte ist von Seiten der Stadt möglich, ausgenommen sind städtische Förderprogramme. Maßnahmen, die bereits durch ein anderes städtisches Förderprogramm bezuschusst werden, werden nicht gefördert. Der Förderantrag ist innerhalb von neun Monaten nach Herstellung der Betriebsbereitschaft bei der Stabsstelle Umwelt und Agenda 21 der Stadt Neuburg an der Donau einzureichen. Dem Antrag sind die Rechnung und die im Antrag genannten Unterlagen beizufügen. Die Vergabe der Fördermittel erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Fördervoraussetzung
Die Regenwasserrückgewinnungsanlage ist als selbsttätig wirkende Anlage mit Pumpe und Steuerungstechnik auszuführen. Die Wassermenge, die im Haushalt genutzt bzw. ins öffentliche Kanalnetz eingeleitet wird, ist durch geeichte Wasserzähler zu erfassen.
Förderbetrag: 150 Euro für den Einsatz zur Gartenbewässerung, 150 Euro für den Einsatz zur Toilettenspülung, 150 Euro für den Anschluss an die Waschmaschine
Förderberechtigt sind Privatpersonen, die ihren Hauptwohnsitz in Neuburg haben. Auch Vereine und Stiftungen mit Sitz in Neuburg können einen Förderantrag stellen.
Ausgeschlossen sind Hersteller oder Händler von Fahrradanhängern oder deren Familienangehörige. Die Bezuschussung ist pro Haushalt und Maßnahme nur einmal zulässig. Grundsätzlich sind nur neue Fahrradanhänger förderfähig. Eine Doppelförderung von Zuschussprogrammen anderer öffentlicher Haushalte ist von Seiten der Stadt möglich, ausgenommen sind städtische Förderprogramme. Maßnahmen, die bereits durch ein anderes städtisches Förderprogramm bezuschusst werden, werden nicht gefördert. Der Förderantrag ist innerhalb von neun Monaten nach Kauf bei der Stabsstelle Umwelt und Agenda 21 der Stadt Neuburg an der Donau einzureichen. Dem Antrag sind die Rechnung und die im Antrag genannten Unterlagen beizufügen. Die Vergabe der Fördermittel erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Fördervoraussetzung
Gefördert wird der Kauf von Elektro-Lastenrädern und mechanischen Lastenrädern. Es werden nur Neuanschaffungen gefördert. Fördervoraussetzung ist die ausschließlich private Nutzung des Fahrrades. Geleaste Fahrräder werden nicht gefördert. Lastenfahrräder müssen Transportmöglichkeiten aufweisen, die mehr Volumen aufnehmen können als ein herkömmliches Fahrrad und die unlösbar mit dem Fahrrad verbunden sind. Die Rechnung des Fahrrads muss grundsätzlich auf den Namen des Antragsstellers ausgestellt sein.
Förderbetrag: 50 Euro
Förderberechtigt sind Privatpersonen, die ihren Hauptwohnsitz in Neuburg haben. Auch Vereine und Stiftungen mit Sitz in Neuburg können einen Förderantrag stellen. Das Gebäude muss sich in der Stadt Neuburg an der Donau befinden. Antragsteller ist der Eigentümer des Gebäudes. Ausgeschlossen sind Hersteller oder Händler von Anlagen oder deren Familienangehörige. Die Bezuschussung ist pro Haushalt und Maßnahme nur einmal zulässig. Die Maßnahmen müssen von einem Fachbetrieb ausgeführt werden. Es werden nur Maßnahmen an Wohn- und Nebengebäuden berücksichtigt. Grundsätzlich sind nur neue Anlagen förderfähig. Eine Doppelförderung von Zuschussprogrammen anderer öffentlicher Haushalte ist von Seiten der Stadt möglich, ausgenommen sind städtische Förderprogramme. Maßnahmen, die bereits durch ein anderes städtisches Förderprogramm bezuschusst werden, werden nicht gefördert. Der Förderantrag ist innerhalb von neun Monaten nach Herstellung der Betriebsbereitschaft bei der Stabsstelle Umwelt und Agenda 21 der Stadt Neuburg an der Donau einzureichen. Dem Antrag sind die Rechnung und die im Antrag genannten Unterlagen beizufügen. Die Vergabe der Fördermittel erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Fördervoraussetzung
Fördervoraussetzungen sind der Nachweis einer Jahresarbeitszahl von mindestens 3,0, der Nachweis eines hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage sowie eine Photovoltaikanlage mit mindestens 4 kWp Spitzenleistung auf demselben Gebäude oder der Bezug von Ökostrom oder Strom der Stadtwerke Neuburg aus erneuerbaren Energien oder regional erzeugt aus Blockheizkraftwerken.
Bei Hybridheizungen ist grundsätzlich die Heizungsart förderfähig, die die Grundlast übernimmt.
Förderbetrag: Erdwärmepumpen 1.000 Euro, Grundwasserwärmepumpen 1.000 Euro, Luftwärmepumpen 500 Euro
Förderberechtigt sind Privatpersonen, die ihren Hauptwohnsitz in Neuburg haben. Auch Vereine und Stiftungen mit Sitz in Neuburg können einen Förderantrag stellen. Das Gebäude muss sich in der Stadt Neuburg an der Donau befinden. Antragsteller ist der Eigentümer des Gebäudes. Ausgeschlossen sind Hersteller oder Händler von Anlagen oder deren Familienangehörige. Die Bezuschussung ist pro Haushalt und Maßnahme nur einmal zulässig. Es werden nur Maßnahmen an Wohn- und Nebengebäuden berücksichtigt. Eine Doppelförderung von Zuschussprogrammen anderer öffentlicher Haushalte ist von Seiten der Stadt möglich, ausgenommen sind städtische Förderprogramme. Maßnahmen, die bereits durch ein anderes städtisches Förderprogramm bezuschusst werden, werden nicht gefördert. Der Förderantrag ist innerhalb von neun Monaten nach Herstellung der Betriebsbereitschaft bei der Stabsstelle Umwelt und Agenda 21 der Stadt Neuburg an der Donau einzureichen. Dem Antrag sind die Rechnung und die im Antrag genannten Unterlagen beizufügen. Die Vergabe der Fördermittel erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Fördervoraussetzungen
Förderfähig sind Pflanz-, Material- und Baukosten von Dachbegrünungen ab Oberkante Dachabdichtung auf Bestandsgebäuden und auf Neubauten ohne verpflichtende Dachbegrünung. Fördervoraussetzung sind mindestens 10 m² zusammenhängende Nettovegetationsfläche und mindestens 8 cm Substratdicke. Die Begrünung muss mindestens 5 Jahre instandgehalten werden. Sanierungen vorhandener Gründächer werden nicht gefördert.
Förderbetrag: 20 € pro m², maximal 30 % der förderfähigen Kosten, maximal 500 €
Förderberechtigt sind Privatpersonen, die ihren Hauptwohnsitz in Neuburg haben. Auch Vereine und Stiftungen mit Sitz in Neuburg können einen Förderantrag stellen. Das Gebäude muss sich in der Stadt Neuburg an der Donau befinden. Antragsteller ist der Eigentümer des Gebäudes. Ausgeschlossen sind Hersteller oder Händler von Anlagen oder deren Familienangehörige. Die Bezuschussung ist pro Haushalt und Maßnahme nur einmal zulässig. Die Maßnahmen müssen von einem Fachbetrieb ausgeführt werden. Es werden nur Maßnahmen an Wohn- und Nebengebäuden berücksichtigt. Grundsätzlich sind nur neue Anlagen förderfähig. Eine Doppelförderung von Zuschussprogrammen anderer öffentlicher Haushalte ist von Seiten der Stadt möglich, ausgenommen sind städtische Förderprogramme. Maßnahmen, die bereits durch ein anderes städtisches Förderprogramm bezuschusst werden, werden nicht gefördert. Der Förderantrag ist innerhalb von neun Monaten nach Herstellung der Betriebsbereitschaft bei der Stabsstelle Umwelt und Agenda 21 der Stadt Neuburg an der Donau einzureichen. Dem Antrag sind die Rechnung und die im Antrag genannten Unterlagen beizufügen. Die Vergabe der Fördermittel erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Fördervoraussetzung
Außenwände: U-Wert ≤ 0,20 W/m²K (bei natürlichen Dämmstoffen oder Zellulose: U-Wert ≤ 0,24 W/m²K)
Dach bzw. oberste Geschossdecke: U-Wert ≤ 0,14 W/m²K (bei natürlichen Dämmstoffen oder Zellulose: U-Wert ≤ 0,20 W/m²K)
Die Wärmedämmung ist an allen Außenwänden bzw. auf der Gesamtfläche des Daches anzubringen. Der U-Wert ist entsprechend des Schichtaufbaus zu berechnen und muss durch einen Bauvorlageberechtigten oder nach Landesrecht zugelassenen Energieberater bestätigt werden.
Förderbetrag: bei Außenwänden 1.000 Euro, beim Dach und der obersten Geschossdecke 700 Euro
Fensteraustausch und Außenwanddämmung
Ein Kombinationsbonus wird gewährt, wenn gleichzeitig mit dem Austausch der Fenster der Wärmeschutz an Außenwänden verbessert wird. Fördervoraussetzung ist, dass auch die Außenwände über das Förderprogramm „Klima- und Ressourcenschutz“ gefördert wurden und der zeitliche Abstand beider Maßnahmen nicht mehr als zwölf Monate beträgt.
Förderbetrag: 500 Euro
Förderberechtigt sind Privatpersonen, die ihren Hauptwohnsitz in Neuburg haben. Auch Vereine und Stiftungen mit Sitz in Neuburg können einen Förderantrag stellen. Das Gebäude muss sich in der Stadt Neuburg an der Donau befinden. Antragsteller ist der Eigentümer des Gebäudes. Ausgeschlossen sind Hersteller oder Händler von Anlagen oder deren Familienangehörige. Die Bezuschussung ist pro Haushalt und Maßnahme nur einmal zulässig. Es werden nur Maßnahmen an Wohn- und Nebengebäuden berücksichtigt. Eine Doppelförderung von Zuschussprogrammen anderer öffentlicher Haushalte ist von Seiten der Stadt möglich, ausgenommen sind städtische Förderprogramme. Maßnahmen, die bereits durch ein anderes städtisches Förderprogramm bezuschusst werden, werden nicht gefördert. Der Förderantrag ist innerhalb von 18 Monaten nach Herstellung der Betriebsbereitschaft bei der Stabsstelle Umwelt und Agenda 21 der Stadt Neuburg an der Donau einzureichen. Dem Antrag sind die Rechnung und die im Antrag genannten Unterlagen beizufügen. Die Vergabe der Fördermittel erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Fördervoraussetzungen
Förderfähig sind Pflanz-, Material- und Baukosten einer boden- oder wandgebundenen Fassadenbegrünung an Bestandsgebäuden und an Neubauten ohne verpflichtende Fassadenbegrünung. Freistehende Vertikalbegrünungen und Fassadenbegrünungen aus Pflanzgefäßen mit mindestens 200 l Volumen und Rankhilfe sind ebenfalls förderfähig. Fördervoraussetzung ist eine zusammenhängende Nettovegetationsfläche von mindestens 10 m². Die Begrünung muss mindestens 5 Jahre instandgehalten werden. Bodengebundene Fassadenbegrünungen mit Selbstklimmern ohne Kletterhilfe und Sanierungen vorhandener Fassadenbegrünungen werden nicht gefördert.
Förderbetrag: 20 € pro m², maximal 30 % der förderfähigen Kosten, maximal 500 €
Förderberechtigt sind Privatpersonen, die ihren Hauptwohnsitz in Neuburg haben. Auch Vereine und Stiftungen mit Sitz in Neuburg können einen Förderantrag stellen. Das Gebäude muss sich in der Stadt Neuburg an der Donau befinden. Antragsteller ist der Eigentümer des Gebäudes. Ausgeschlossen sind Hersteller oder Händler von Anlagen oder deren Familienangehörige. Die Bezuschussung ist pro Haushalt und Maßnahme nur einmal zulässig. Die Maßnahmen müssen von einem Fachbetrieb ausgeführt werden. Es werden nur Maßnahmen an Wohn- und Nebengebäuden berücksichtigt. Grundsätzlich sind nur neue Anlagen förderfähig. Eine Doppelförderung von Zuschussprogrammen anderer öffentlicher Haushalte ist von Seiten der Stadt möglich, ausgenommen sind städtische Förderprogramme. Maßnahmen, die bereits durch ein anderes städtisches Förderprogramm bezuschusst werden, werden nicht gefördert. Der Förderantrag ist innerhalb von neun Monaten nach Herstellung der Betriebsbereitschaft bei der Stabsstelle Umwelt und Agenda 21 der Stadt Neuburg an der Donau einzureichen. Dem Antrag sind die Rechnung und die im Antrag genannten Unterlagen beizufügen. Die Vergabe der Fördermittel erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Fördervoraussetzung
Solarthermische Anlagen zur Heizungsunterstützung sind ab 10 m² Bruttokollektorfläche förderfähig. Fördervoraussetzung ist ein Mindestvolumen des Heizwasserpufferspeichers von 750 l ab 10 m², von 1 m³ ab 15 m² und von 1,5 m³ ab 20 m² Bruttokollektorfläche. Der Heizwasserpufferspeicher muss lückenlos und hochwertig gedämmt sein. Nicht gefördert werden solarthermische Anlagen für Schwimmbäder.
Förderbetrag: Solaranlagen zur Warmwasserbereitung 300 Euro, Solaranlagen zur Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung 800 Euro
Förderberechtigt sind Privatpersonen, die ihren Hauptwohnsitz in Neuburg haben. Auch Vereine und Stiftungen mit Sitz in Neuburg können einen Förderantrag stellen.
Ausgeschlossen sind Hersteller oder Händler von Lastenrädern oder deren Familienangehörige. Die Bezuschussung ist pro Haushalt und Maßnahme nur einmal zulässig. Grundsätzlich sind nur neue Lastenräder förderfähig. Eine Doppelförderung von Zuschussprogrammen anderer öffentlicher Haushalte ist von Seiten der Stadt möglich, ausgenommen sind städtische Förderprogramme. Maßnahmen, die bereits durch ein anderes städtisches Förderprogramm bezuschusst werden, werden nicht gefördert. Der Förderantrag ist innerhalb von neun Monaten nach Kauf bei der Stabsstelle Umwelt und Agenda 21 der Stadt Neuburg an der Donau einzureichen. Dem Antrag sind die Rechnung und die im Antrag genannten Unterlagen beizufügen. Die Vergabe der Fördermittel erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Fördervoraussetzung
Gefördert wird der Kauf von Elektro-Lastenrädern und mechanischen Lastenrädern. Es werden nur Neuanschaffungen gefördert. Fördervoraussetzung ist die ausschließlich private Nutzung des Fahrrades. Geleaste Fahrräder werden nicht gefördert. Lastenfahrräder müssen Transportmöglichkeiten aufweisen, die mehr Volumen aufnehmen können als ein herkömmliches Fahrrad und die unlösbar mit dem Fahrrad verbunden sind. Die Rechnung des Fahrrads muss grundsätzlich auf den Namen des Antragsstellers ausgestellt sein.
Förderbeträge:
E-Lastenrad: 400 Euro
Mechanisches Lastenrad: 200 Euro
Förderberechtigt sind Privatpersonen, die ihren Hauptwohnsitz in Neuburg haben. Auch Vereine und Stiftungen mit Sitz in Neuburg können einen Förderantrag stellen. Das Gebäude muss sich in der Stadt Neuburg an der Donau befinden. Antragsteller ist der Eigentümer des Gebäudes. Ausgeschlossen sind Hersteller oder Händler von Anlagen oder deren Familienangehörige. Die Bezuschussung ist pro Haushalt und Maßnahme nur einmal zulässig. Die Maßnahmen müssen von einem Fachbetrieb ausgeführt werden. Es werden nur Maßnahmen an Wohn- und Nebengebäuden berücksichtigt. Grundsätzlich sind nur neue Anlagen förderfähig. Eine Doppelförderung von Zuschussprogrammen anderer öffentlicher Haushalte ist von Seiten der Stadt möglich, ausgenommen sind städtische Förderprogramme. Maßnahmen, die bereits durch ein anderes städtisches Förderprogramm bezuschusst werden, werden nicht gefördert. Der Förderantrag ist innerhalb von neun Monaten nach Herstellung der Betriebsbereitschaft bei der Stabsstelle Umwelt und Agenda 21 der Stadt Neuburg an der Donau einzureichen. Dem Antrag sind die Rechnung und die im Antrag genannten Unterlagen beizufügen. Die Vergabe der Fördermittel erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Fördervoraussetzung
Förderfähig sind zentrale und dezentrale Lüftungsanlagen mit einem Wärmerückgewinnungsgrad von mindestens 80 Prozent. Fördervoraussetzung ist, dass alle beheizten Wohnräume in das Lüftungskonzept einbezogen werden. Zentrale Lüftungsanlagen müssen zudem mit einer CO2- bzw. Feuchtesteuerung ausgestattet sein. Ein Dichtigkeitstest zur Vermeidung von unkontrollierten Wärmeverlusten ist nachzuweisen.
Förderbetrag: 800 Euro zentrale Lüftung, 300 Euro dezentrale Lüftung
Förderberechtigt sind Privatpersonen, die ihren Hauptwohnsitz in Neuburg haben. Auch Vereine und Stiftungen mit Sitz in Neuburg können einen Förderantrag stellen. Das Gebäude muss sich in der Stadt Neuburg an der Donau befinden. Antragsteller ist der Eigentümer des Gebäudes. Ausgeschlossen sind Hersteller oder Händler von Anlagen oder deren Familienangehörige. Die Bezuschussung ist pro Haushalt und Maßnahme nur einmal zulässig. Die Maßnahmen müssen von einem Fachbetrieb ausgeführt werden. Es werden nur Maßnahmen an Wohn- und Nebengebäuden berücksichtigt. Grundsätzlich sind nur neue Anlagen förderfähig. Eine Doppelförderung von Zuschussprogrammen anderer öffentlicher Haushalte ist von Seiten der Stadt möglich, ausgenommen sind städtische Förderprogramme. Maßnahmen, die bereits durch ein anderes städtisches Förderprogramm bezuschusst werden, werden nicht gefördert. Der Förderantrag ist innerhalb von neun Monaten nach Herstellung der Betriebsbereitschaft bei der Stabsstelle Umwelt und Agenda 21 der Stadt Neuburg an der Donau einzureichen. Dem Antrag sind die Rechnung und die im Antrag genannten Unterlagen beizufügen. Die Vergabe der Fördermittel erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Fördervoraussetzung
Gefördert wird der Einbau von neuen Fenstern, die einen Mindest-Uw-Wert von 0,94 W/m²K einhalten. Voraussetzung ist, dass alle Fenster des Gebäudes ausgetauscht werden (ausgenommen sind Fenster unbeheizter Räume und Fenster, die innerhalb der letzten zehn Jahre ausgetauscht wurden).
Förderbetrag: 500 Euro