Ein Wanderlager betreiben diejenigen, die außerhalb der regulären Betriebsstätte, aus Räumlichkeiten heraus Waren oder Dienstleistungen vertreiben bzw. Warenbestellungen entgegennehmen (Gaststätte, zum Beispiel Kaffeefahrt). Wird auf diese Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen (Zeitung, Plakatierung oder Einladungen an Personen, die mit dem Veranstalter nicht in Beziehung stehen), dürfen keine unentgeltlichen Zuwendungen (Waren oder Leistungen) und Preisausschreiben, Verlosungen sowie Ausspielungen angekündigt werden. In der öffentlichen Ankündigung muss die Art der Ware, die vertrieben werden soll, angegeben werden. Sie muss auch den Vor- und Familiennamen des Betreibers bzw. den Firmennamen sowie die Anschrift des Gewerbetreibenden enthalten. Bei Zeitungswerbung ist der genaue Text der Anzeige anzugeben.
Ein Wanderlager ist gemäß § 56 a Gewerbeordnung (GewO) zwei Wochen vorher bei der zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen. Wer ein Wanderlager veranstaltet, muss im Besitz einer Reisegewerbekarte sein.
Die Anzeige muss folgende Punkte enthalten
- den Ort und die Zeit der Veranstaltung
- den Namen des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden, sowie die Wohnung oder die gewerbliche Niederlassung dieser Person
- den Wortlaut und die Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigung
Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden. Der Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen.
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